Nationalratswahlen 2023
4. Migration & Integration (0/3)

1. Sollen die Anforderungen für Einbürgerungen gelockert werden (z.B. kürzere )?

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Erläuterungen
Pro
Contra

Mit der Einbürgerung erhält eine ausländische Person die Schweizer Staatsbürgerschaft. Es gibt das ordentliche Einbürgerungsverfahren und das erleichterte Einbürgerungsverfahren. 

Beim ordentlichen Einbürgerungsverfahren können Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), oder Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer leben, ein Einbürgerungsgesuch stellen. Dazu müssen diese Personen seit mindestens 10 Jahren ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Die zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbrachten Jahre zählen dabei doppelt. Der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz muss in diesem Fall mindestens sechs Jahre betragen.

Das schweizerische Bürgerrechtsgesetz sieht vor, dass das Bürgerrecht nur Personen erteilt wird, die

  • erfolgreich integriert sind

  • mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sind

  • die innere und die äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung sind im Wesentlichen die gleichen wie für die ordentliche Einbürgerung. Ein Gesuch auf Einbürgerung können beispielsweise Personen stellen, deren Ehegatt/-in ein Schweizer oder Schweizerin ist, das Kind einer Schweizer/-in oder eine Person unter 25 Jahren aus einer ausländischen Familie, die in dritter Generation in der Schweiz lebt.

Die Einbürgerungsrate der Schweiz ist im internationalen Vergleich tief. Die lange Wohnsitzfrist von 10 Jahren, hohe Gebühren und langwierige Verfahrensdauern sind einige Gründe. Dadurch wird rund ein Viertel der Schweizer Wohnbevölkerung von der Demokratie ausgeschlossen. Eine raschere Einbürgerung stärkt das Mitbestimmungs- und Zugehörigkeitsgefühl und klärt für beide Seiten Rechte und Pflichten.

Bereits 2018 wurde das Bürgerrechtsgesetz (BüG) überarbeitet und die Teilrevision vom Volk angenommen. Der Volkswillen ist somit zurzeit gut durch das Bürgerrechtsgesetz abgebildet, weshalb auch kein grosser Handlungsbedarf besteht. Zudem könnte das BüG auch verschärft werden, beispielsweise hinsichtlich den sprachlichen Anforderungen an die Gesuchstellenden.

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2. Befürworten Sie Bestrebungen, Asylsuchende während des Asylverfahrens in Zentren ausserhalb Europas unterzubringen?

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Erläuterungen
Pro
Contra

Das schweizerische Asylgesetz (AsylG) regelt, welche Personen als Flüchtlinge anerkannt werden und welchen Asyl gewährt wird. Der Flüchtlingsbegriff entspricht dabei jenem, der in der Genfer Flüchtlingskonvention definiert wird. Die Schweiz hat das völkerrechtliche Abkommen 1955 unterzeichnet. Das Asylgesetz enthält ausserdem die Regelungen zur Unterbringung und zum Verfahren von Asylsuchenden. Um die Asylverfahren in Drittstaaten zu verlegen, müsste die gesetzliche Grundlage geändert werden.

Eine Auslagerung des Asylverfahrens hat beispielsweise Dänemark angekündigt. Sie haben ein Abkommen mit Ruanda abgeschlossen, welches vorsieht, dass während der Prüfung der Asylanträge die geflüchteten Menschen nach Ruanda gebracht werden. Auch andere Staaten, wie Grossbritannien oder Österreich, folgen diesem Trend, Asylverfahren in Drittstaaten auszulagern.

Es kommt vor, dass Vertriebene (z.B. durch Krieg oder Katastrophen) zuerst Schutz im Heimatland selbst, oder in einem angrenzenden Staat suchen. Asylzentren im Ausland können gewährleisten, dass diese Flüchtlinge in der Nähe bleiben können und, sofern es die Situation zulässt, danach auch schneller wieder zurück nach Hause können. 

Durch die Einführung von Asylzentren im Ausland kann stärker kontrolliert werden, wer ins Land einreist und wer nicht. Dadurch können auch die illegalen Aktivitäten von Schleppern reduziert werden.

Es widerspricht dem Völkerrecht, dies zu tun. Das Recht auf Asyl ist ein grundlegendes Menschenrecht, dass in internationalen Abkommen festgelegt ist. Es ist eine Abwälzung der humanitären Verantwortung der Schweiz an Drittstaaten. 

Man sollte die teilweise bereits traumatisierten Personen schützen, nicht noch stärker belasten. Die Sicherheits- & Schutzstandards der Asylzentren können im Ausland noch weniger gut kontrolliert werden als jetzt.

Die Flüchtlingsdefinition ist bereits heute sehr eng gehalten. Eine Verschärfung des Asylrechts ist nicht nötig.

Die räumliche Entfernung würde die Integration der Flüchtlinge erschweren, da sie erst nach dem Verfahren direkt mit der Schweizer Sprache und Kultur in Kontakt kommen.

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3. Sollen Ausländer/-innen, die seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz leben, das Stimm- und Wahlrecht auf Gemeindeebene erhalten?

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Erläuterungen
Pro
Contra

In der Schweiz haben Ausländer/-innen auf Bundesebene kein Stimm- und Wahlrecht. Hingegen gestehen einige Kantone und Gemeinden dieses Ausländer/-innen zu, vorausgesetzt die Anforderungen an eine Mindestaufenthaltsdauer von 5-10 Jahren werden erfüllt.

Beim Wahlrecht unterscheidet man zwischen aktiv und passiv. Während man beim aktiven Wahlrecht Personen wählen kann, ermöglicht einem das Passive, sich bei Wahlen für politische Ämter selbst zur Verfügung zu stellen.

Auf kantonaler Ebene kennen nur die Kantone Neuenburg und Jura das Stimm- und Wahlrecht für Ausländer/-innen. Deutlich weiter verbreitet ist das Ausländerstimm- und Wahlrecht auf der Gemeindeebene. In fast allen Westschweizer Kantonen (Freiburg, Neuenburg, Waadt und Jura) haben Ausländer/-innen in allen Gemeinden das Stimm- und Wahlrecht. Eine Ausnahme bildet der Kanton Genf, der das passive Wahlrecht Ausländer/-innen nicht gewährt.

In der Deutschschweiz gibt es diese politischen Rechte für Ausländer/-innen bisher nicht. Allerdings stellen es die Kantone Basel-Stadt, Appenzell-Ausserrhoden und Graubünden ihren Gemeinden frei, ob sie das Ausländerstimmrecht für kommunale Vorlagen einführen wollen oder nicht.

Die Qualität einer Demokratie misst sich auch daran, wie gross der Anteil der Menschen ist, welche politische Entscheide, welche sie selbst betreffen, auch mitgestalten können. Die mangelnde politische Integration der ausländischen Bevölkerung gilt als eine von drei grossen Schwächen der Demokratie Schweiz: 25% oder ein Viertel der Menschen in der Schweiz sind auf nationaler Ebene vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Viele Ausländer/-innen wohnen seit mehr als zehn Jahren bei uns. Sie bezahlen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, haben Kinder, die hier zur Schule gehen und engagieren sich in Vereinen und in den Gemeinden. Die Gewährung politischer Rechte für Ausländer/-innen würde ihrem Beitrag an die Gesellschaft gerecht werden.

Integration bezweckt ein friedliches Zusammenleben der in- und ausländischen Wohnbevölkerung auf Basis gemeinsamer Grundwerte und der rechtsstaatlichen Ordnung.Das Ausländer/-innenstimmrecht fördert die Integration der Ausländer/-innen, indem sie mit dem politischen System und der politischen Kultur der Schweiz vertraut werden.

Das Stimm- und Wahlrecht soll den Schweizer Bürger/-innen vorbehalten bleiben. Der Weg zum Stimmrecht muss über die Einbürgerung laufen. Grundlage für Gewährung politischer Rechte sind Sprachkenntnisse, Vertrautheit mit dem politischen System und die Akzeptanz des Rechtssystems und der demokratischen Werte. Ist eine Person gut integriert und erfüllt diese Grundlagen, so soll sie den Schritt zur Einbürgerung machen.

Durch die Einführung des Ausländerstimmrechts werden die Schweizer/-innen und Schweizer schlechter gestellt, da Ausländer/-innen zwar stimmen dürfen, aber nicht alle Pflichten wie zum Beispiel die Wehrpflicht übernehmen müssen.

Wenn Ausländerinnen und Ausländern (auch) im Inland das Stimm- und Wahlrecht gewährt wird, können sie ihre politischen Rechte unter Umständen in zwei verschiedenen. Staaten ausüben. Es wird befürchtet, dass dadurch Interessenkonflikte auftreten könnten.

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