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4. Gesellschaft, Kultur & Ethik (0/4)

1. Sollen gleichgeschlechtliche Paare in allen Bereichen die gleichen Rechte wie heterosexuelle Paare haben?

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Pro
Contra

Im Juni 2011 stimmte das Liechtensteiner Stimmvolk mit grosser Mehrheit einer Gesetzesvorlage zu, welche es zwei Personen gleichen Geschlechts seither ermöglicht, ihre Partnerschaft einzutragen und damit rechtlich abzusichern. Zwischen der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe eines heterosexuellen Paares bestehen jedoch nach wie vor Unterschiede. So ist gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zu Fortpflanzungsmedizin verwehrt. Sie dürfen auch nicht gemeinsam Kinder adoptieren. Verwehrt ist ihnen auch die Stiefkindadoption, also die Adoption der leiblichen Kinder des jeweiligen Partners. Ein solches Verbot der Stiefkindadoption wertet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil zu einem Fall eines lesbischen Paares aus Österreich als diskriminierend. 

In der Schweiz ist die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare seit dem 1. Januar 2018 erlaubt. Demnach kann eine Person in einer eingetragenen Partnerschaft das Kind ihres Partners bzw. ihrer Partnerin adoptieren, sofern der zweite leibliche Elternteil des Kindes unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist. Damit sind Personen in einer eingetragenen Partnerschaft hinsichtlich der Stiefkindadoption mit verheirateten Personen gleichgestellt.

  • Es ist diskriminierend, wenn die eingetragene Partnerschaft der Ehe nicht in allen Belangen gleichgestellt ist. 
  • Das Verbot der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare wirkt sich negativ für das betreffende Kind aus, etwa in Erbschafts- oder Betreuungsfragen. 
  • Die Rechtslage in Liechtenstein sollte sich dem Stand in Europa und den Nachbarstaaten annähern.
  • Mit der eingetragenen Partnerschaft ist man gleichgeschlechtlichen Paaren bereits genügend entgegengekommen. 
  • Die Ehe ist in unserer Kultur und religiösen Tradition für eine Beziehung zwischen Mann und Frau geschaffen. Eine Ehe für alle würde die Ehe abwerten.
  • Kinder brauchen eine Mutter und einen Vater.
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2. Soll in Liechtenstein die Freitodbegleitung (d.h. die Beihilfe zur Selbsttötung von urteilsfähigen Personen) durch Sterbehilfeorganisationen ausdrücklich für zulässig erklärt werden?

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Pro
Contra

Die sogenannte Freitodbegleitung (Beihilfe zur Selbsttötung) ist eine Form der Sterbehilfe. Es werden hierbei einer sterbewilligen Person Mittel zum Suizid zur Verfügung gestellt. Bei der Freitodbegleitung handelt es sich nicht um direkte aktive Sterbehilfe. Diese bezeichnet die gezielte Tötung eines Menschen (Tötung auf Verlangen) zur Verkürzung von dessen Leiden. Dabei wird dem Patienten das tödliche Medikament nicht nur zur Verfügung gestellt, sondern direkt von einer anderen Person verabreicht. Eine solche Tötung auf Verlangen ist gemäss § 77 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Liechtenstein in jedem Fall strafbar.

Abzugrenzen ist die Freitodbegleitung auch von der passiven Sterbehilfe. Bei dieser werden lebenserhaltende Massnahmen nicht fortgeführt («Sterbenlassen»). Ein solcher Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen darf das medizinische Personal dann vornehmen, wenn der Patient in einer Patientenverfügung entsprechende medizinische Behandlungen ausdrücklich abgelehnt hat.

Gemäss geltendem Recht macht sich nur strafbar (§ 78 StGB), wer aus verwerflichen Beweggründen einem anderen Menschen beim Suizid hilft oder ihn gar dazu verleitet. Dies wäre bei verantwortungsbewusst geführten Sterbehilfeorganisationen mit vorwiegend ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht der Fall. Gleichwohl besteht mangels einer ausdrücklichen Regelung im liechtensteinischen Recht Unsicherheit, wie ein konkreter Fall durch Behörden und Gerichte beurteilt würde.

  • Das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen ist unbedingt zu berücksichtigen. Ist ein Mensch urteilsfähig, so ist sein Entscheid, sterben zu wollen, frei und rechtmässig. 
  • Durch eine klare Regelung wird es Sterbewilligen ermöglicht, mit der Hilfe einer spezialisierten Organisation so aus dem Leben zu scheiden, dass Unbeteiligte (z.B. Lokomotivführer und Zugpassagiere bei einem Suizid auf Bahngleisen) nicht unnötig belastet werden.
  • Auch Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Wohnung oder ihr Zimmer in einem Heim oder Spital selbständig zu verlassen, sollen die Möglichkeit haben, mit fachkundiger Hilfe den Freitod zu wählen.
  • Suizidwillige sind oft nicht mehr in der Lage, den von ihnen erwogenen Suizid objektiv und frei zu beurteilen.
  • Die Möglichkeit begleiteter Suizide könnte auf alte, gebrechliche und behinderte Menschen Druck ausüben, ihrem Leben ein Ende zu setzen. 
  • Die moderne Palliativmedizin ist heute in der Lage, auch schwerste Leiden zu lindern.
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3. Soll die katholische Kirche in Liechtenstein gegenüber den anderen Religionsgemeinschaften weiterhin privilegiert werden? 

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Contra

In Liechtenstein gilt die römisch-katholische Kirche als «Landeskirche» (Art. 37 der Verfassung). Die Neuordnung des Verhältnisses von Kirche und Staat, die seit der Errichtung des Erzbistums im Jahr 1997 gefordert wird, ist immer noch im Gange. Zurzeit ist die römisch-katholische Kirche die einzig öffentlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Zudem wird sie direkt aus den allgemeinen Steuereinnahmen des Staatshaushaltes finanziert, wobei sich auch die Gemeinden finanziell stark engagieren. Das geplante Religionsgemeinschaftengesetz (RelGG) sieht vor, dass neben der römisch-katholischen Kirche auch die evangelische sowie die evangelisch-lutherische Kirche eine staatliche Anerkennung erhalten. Diese Anerkennung würde anderen Religionsgemeinschaften offenstehen, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen (mindestens 200 Mitglieder, mindestens 20 Jahre im Land, Anerkennung der Rechtsordnung usw.). Das RelGG kann jedoch erst in Kraft treten, wenn die Verhandlungen zwischen dem Staat, den Gemeinden und der römisch-katholischen Kirche abgeschlossen sind und eine Regelung über das künftige Verhältnis getroffen ist.

  • Liechtenstein steht fest in der katholischen Tradition, weshalb eine Sonderstellung der katholischen Kirche angebracht ist. 
  • Die katholische Kirche erbringt viele Leistungen für die Gemeinschaft und soll daher auch angemessen unterstützt werden.
  • Ein neuzeitlicher Staat sollte religionsneutral agieren und demnach alle Religionsgemeinschaften finanziell und rechtlich gleich behandeln.
  • Die Gesellschaft wird immer pluralistischer und säkularer. Viele Einwohner/-innen Liechtensteins haben keinen Bezug mehr zu Religion.
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4. Befürworten Sie eine strengere Kontrolle der Lohngleichheit von Frauen und Männern?

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Für das Jahr 2018 weist die Lohnstatistik für Männer einen Medianlohn (die Hälfte verdient mehr als diesen Betrag, die andere Hälfte weniger) von CHF 7’125 und für Frauen von CHF 6’078 aus. Hochgerechnet auf ein 100-Prozent-Pensum verdienen Frauen im Durchschnitt also rund CHF 1’000 pro Monat weniger als die Männer. Die Lohndifferenz ist in Liechtenstein seit 2005 um rund CHF 200 kleiner geworden.

Da Frauen viel häufiger als Männer in Teilzeitjobs arbeiten, ist die effektive Lohndifferenz noch bedeutend höher. Ein Teil des Lohnunterschiedes lässt sich durch die unterschiedlichen beruflichen Positionen erklären, da Männer deutlich häufiger in Führungspositionen anzutreffen sind als Frauen. Ein nicht exakt zu beziffernder Teil des Unterschiedes basiert jedoch auf Lohndiskriminierung. Das bedeutet, dass Frauen für die gleiche Arbeit weniger verdienen als Männer. In der Schweiz rechnet man damit, dass rund die Hälfte des Lohnunterschiedes aufgrund von Diskriminierung zustande kommt. 

In der Schweiz müssen Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitenden seit dem 1. Juli 2020 alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. In Liechtenstein besteht keine solche Pflicht. Einige Unternehmen führen jedoch freiwillig entsprechende Analysen durch.

  • Der Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern geht zu langsam zurück.
  • Wenn man bedenkt, dass sich das Ausbildungsniveau von Frauen und Männern immer mehr annähert, muss auch dafür gesorgt werden, dass sich das Lohnniveau angleicht.
  • In Bezug auf Löhne herrscht in der Privatwirtschaft grosse Intransparenz.
  • In einer freien Marktwirtschaft werden Löhne über Angebot und Nachfrage geregelt.
  • Es kann nicht abschliessend erklärt werden, ob und in welchem Ausmass Frauen bei den Löhnen diskriminiert werden.
  • Wer sich benachteiligt fühlt, kann gerichtlich dagegen vorgehen. Es braucht keine zusätzliche staatliche Kontrolle mit hohem finanziellem und administrativem Aufwand.
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