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3. Migration & Integration (0/5)

1. Befürworten Sie auf Gemeindeebene die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Ausländer/-innen, die seit vielen Jahren in Liechtenstein leben?

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Erläuterungen
Pro
Contra

Ausländer/-innen mit Wohnsitz in Liechtenstein sind in Liechtenstein und der Wohnsitzgemeinde steuerpflichtig, sind aber vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen. Eine erleichterte Einbürgerung auf Antrag erfordert 30 Wohnsitzjahre, wobei die Jugendjahre doppelt angerechnet werden. Bis zur Einbürgerung und somit zum Stimm- und Wahlrecht können dementsprechend viele Jahre vergehen. Viele sind zudem nicht bereit, ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben, sodass sie auch nach 30 Wohnsitzjahren weiterhin eine ausländische Staatsbürgerschaft aufweisen. Innerhalb der Europäischen Union (EU) wird den Staatsangehörigen eines EU-Staates in anderen EU-Staaten das kommunale Wahlrecht eingeräumt, das heisst, sie sind auf Gemeindeebene stimm- und wahlberechtigt. In rund der Hälfte der EU-Staaten gilt das Wahlrecht auch für Drittstaatsangehörige, wobei dies meist das aktive und das passive Wahlrecht umfasst. Hierzu gelten vielfach Bestimmungen betreffend Mindestaufenthaltsdauer, Registrierung im Wählerverzeichnis, Aufenthaltsstatus oder Gegenseitigkeit zwischen zwei Staaten. In der Schweiz haben Ausländer/-innen unter bestimmten Bedingungen das aktive Wahlrecht auf Kantonsebene in den Kantonen Neuenburg und Jura. Auf Gemeindeebene besteht das aktive Wahlrecht für Ausländer/-innen in zahlreichen Gemeinden in Westschweizer Kantonen, aber auch in einigen Bündner und Appenzeller Gemeinden.

  • Wer Steuern bezahlt, sollte auch wählen und abstimmen dürfen.
  • Mit einem Ausländeranteil von rund einem Drittel wird ein zu grosser Bevölkerungsanteil vom Wahlrecht und somit vom Recht auf Mitbestimmung ausgeschlossen.
  • Die aktive Teilnahme am politischen Prozess kann die Integration und die Identifikation mit Liechtenstein erhöhen.
  • Immer weniger Personen stellen sich für öffentliche Ämter wie z. B. die Mitarbeit in Kommissionen oder im Gemeinderat zur Verfügung. Stimmberechtigte Ausländer/-innen bieten hierfür zusätzliches Potenzial.
  • Mit einem Ausländeranteil von rund einem Drittel besteht die Gefahr, dass Ausländer/-innen die Politik zu stark beeinflussen.
  • Ausländer/-innen können sich einbürgern lassen und verfügen dann über alle politischen Rechte. 
  • Solange Liechtensteiner/-innen im Ausland in Liechtenstein nicht stimm- und wahlberechtigt sind, muss man Ausländer/-innen in Liechtenstein dieses Recht nicht erteilen. 
  • Ausländer/-innen sind zu wenig vertraut mit den Gegebenheiten Liechtensteins.
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2. Soll die 30-Jahres-Frist für eine erleichterte Einbürgerung von alteingesessenen Ausländer/-innen gekürzt werden?

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Seit dem Jahr 2000 haben Ausländer/-innen, die schon 30 Jahre und mehr in Liechtenstein ihren ordentlichen Wohnsitz haben, mit dem sogenannten erleichterten Verfahren einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Die Jahre von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr werden dabei doppelt gezählt. Das Bürgerrechtsgesetz verlangt als allgemeine Voraussetzung für die Aufnahme ins Landesbürgerrecht den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechtsordnung sowie des staatlichen Aufbaus Liechtensteins (Staatskunde). Ein erleichtertes Verfahren mit jeweils spezifischen Fristen gibt es auch bei Eheschliessung und der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sowie bei Staatenlosigkeit. Bis zum Jahr 2000 erfolgten Einbürgerungen in Liechtenstein nur im ordentlichen Verfahren, das heisst über eine Bürgerabstimmung auf Gemeindeebene. Dieses Verfahren existiert noch heute, wird aber nicht mehr häufig in Anspruch genommen: 2019 erfolgten 66 Prozent der Einbürgerungen infolge längerfristigen Wohnsitzes, 14 Prozent im ordentlichen Verfahren (Einbürgerungsabstimmung).

  • Die 30-Jahres-Frist für eine erleichterte Einbürgerung in Liechtenstein liegt deutlich über dem europäischen Durchschnitt von 5 bis 10 Jahren. 
  • Eine schnellere Einbürgerung erleichtert die Integration.
  • Viele Ausländer/-innen wollen sich in Liechtenstein politisch engagieren, können dies aber nicht, da ihnen das Bürgerrecht fehlt.
  • Die verhältnismässig lange Wartefrist garantiert, dass sich die betreffenden Personen in Liechtenstein integriert haben.
  • Mit dem ordentlichen Verfahren (Bürgerabstimmung auf Gemeindeebene) existiert eine Möglichkeit, vor Ablauf der 30-jährigen Frist um eine Einbürgerung anzusuchen. 
  • Die Frist im Rahmen der erleichterten Einbürgerung ist im europäischen Vergleich zwar lang, dafür besteht im Unterschied zu verschiedenen europäischen Staaten nach Ablauf der Frist ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
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3. Würden Sie es begrüssen, wenn Liechtenstein mehr Flüchtlinge aufnehmen würde?

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Als Flüchtlinge gelten in Liechtenstein ausländische Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimat- oder Herkunftsstaates befinden. Diese Definition orientiert sich an der Genfer Flüchtlingskonvention, welche auch von Liechtenstein ratifiziert wurde. Liechtenstein ist ferner assoziiertes Mitglied von Schengen und Dublin und damit eng in die Asylpolitik der Europäischen Union (EU) eingebunden. 

Gemäss Jahresbericht 2019 der Flüchtlingshilfe Liechtenstein wurden 2019 insgesamt 125 Personen betreut, viele nicht ganzjährig. Im Dezember 2019 beispielsweise wurden 58 Personen von der Flüchtlingshilfe betreut, davon 15 aus China (Tibet), 8 aus Somalia, je 7 aus dem Iran und der Ukraine, 5 aus Afghanistan. 2018 war die Zahl mit 269 betreuten Personen deutlich höher gewesen. Eine ähnlich hohe Zahl an Flüchtlingen wurde auch 2009 und dann wieder 2015 bis 2017 betreut, während 2010 bis 2014 und 2019 die Zahl der betreuten Flüchtlinge zwischen rund 100 und 150 lag.

Liechtenstein hat sich in der Vergangenheit an verschiedenen Initiativen zur Bekämpfung von globalen Flüchtlingskrisen beteiligt. So wurden beispielsweise im Rahmen des durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) initiierten Resettlement-Programms sechs syrische Flüchtlingsfamilien aufgenommen. Ende 2019 waren gemäss der UNHCR weltweit 79,5 Millionen Menschen auf der Flucht.

  • Liechtenstein ist eines der reichsten und sichersten Länder der Welt und sollte deshalb einen überproportionalen Beitrag zur Bewältigung der Flüchtlingskrise leisten.
  • Damit internationale Programme wie die Relocation-Programme der EU oder das Resettlement-Programm des UNHCR funktionieren, braucht es die aktive Rolle einzelner Staaten.
  • Liechtenstein hat in den 1990er Jahren gezeigt, dass es eine grosse Anzahl Flüchtlinge betreuen kann. 
  • Obwohl weltweit so viele Flüchtlinge wie noch nie gezählt werden, liegt die Zahl der in Liechtenstein betreuten Flüchtlinge aktuell unter dem Mittelwert der vergangenen Jahre. 
  • Ein grosses Engagement zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise wirkt sich positiv auf das Image Liechtensteins aus.
  • Liechtenstein leistet bereits einen angemessenen Beitrag zum Schutz von Flüchtlingen.
  • Die Aufnahmebereitschaft der liechtensteinischen Bevölkerung darf nicht überfordert werden.
  • Die Flüchtlinge kommen vielfach aus anderen Kulturkreisen und lassen sich nur schwer integrieren.
  • Statt mehr Flüchtlinge aufzunehmen, sollte Liechtenstein viel eher auf die Hilfe vor Ort setzen.
  • Liechtenstein ist viel zu klein, um wirklich einen Beitrag zur Lösung der globalen Flüchtlingskrise zu leisten.
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4. Sollen die Anforderungen betreffend Kenntnisse der Sprache und Staatskunde bei Einbürgerungen erhöht werden?

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Gemäss Bürgerrechtsgesetz ist bei Einbürgerungen der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der Rechtsordnung sowie des staatlichen Aufbaus Liechtensteins (Staatskunde) erforderlich. Dies betrifft die Einbürgerung aufgrund langfristigen Aufenthalts ebenso wie die Einbürgerung nach Eheschliessung beziehungsweise eingetragener Partnerschaft oder ordentlichem Einbürgerungsverfahren mittels Einbürgerungsabstimmung. Gemäss Verordnung über den Nachweis der Sprachkenntnisse und der Staatskundeprüfung wird das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verlangt. Dieser Nachweis kann durch anerkannte Sprachdiplome – etwa Zertifikate der Goethe-Institute – erfolgen. Der Nachweis ist auch erfüllt, wenn das Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder wenn eine berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen wird.

Der Europäische Referenzrahmen klassifiziert die elementare Sprachanwendung (A1 und A2), die selbständige Sprachanwendung (B1 und B2) sowie die kompetente Sprachanwendung (C1 und C2). B1 wird wie folgt umschrieben: «Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äussern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.»

Der Nachweis der Grundkenntnisse der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus Liechtensteins erfolgt durch eine Staatskundeprüfung. Im August nahmen an der zweiten Staatskundeprüfung des Jahres 2020 zum Erhalt der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft 17 Personen teil, wovon 14 Personen (82 Prozent) bestanden.

  • Man muss die Sprache möglichst gut beherrschen, um sich richtig zu integrieren und kompetent an politischen Entscheidungen teilnehmen zu können.
  • Für einen liechtensteinischen Pass sollte man sich genügend bemühen müssen und die notwendige Vorleistung erbringen.
  • Mit strengeren Regeln kann die Zahl der Einbürgerungen tief gehalten werden.
  • Die bisherigen Anforderungen betreffend Sprache und Staatskunde sind ausreichend.
  • Viele Liechtensteiner/-innen würden die Anforderungen nicht erfüllen und haben trotzdem den liechtensteinischen Pass.
  • Schärfere Anforderungen halten vor allem Lernschwache ab und wirken daher diskriminierend.
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5. Soll Liechtenstein die bestehenden Zuwanderungsbeschränkungen für EWR- und Schweizer Staatsangehörige lockern?

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Liechtenstein ist Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), zu welchem neben den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) auch Island und Norwegen gehören. Der EWR umfasst im Wesentlichen die vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes – den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Der freie Personenverkehr erlaubt dabei allen EWR-Staatsangehörigen, unter bestimmten Voraussetzungen wie z. B. dem Nachweis eines gültigen Arbeitsvertrages sowie einer Krankenversicherung in jedem anderen EWR-Staat Wohnsitz zu nehmen. Die Personenfreizügigkeit gilt auch für liechtensteinische Staatsangehörige. Als einziges EWR-Mitglied verfügt Liechtenstein jedoch über eine Sonderregelung. Demnach ist Liechtenstein lediglich dazu verpflichtet, jährlich mindestens 56 Aufenthaltsbewilligungen an erwerbstätige und weitere 16 Aufenthaltsbewilligungen an nichterwerbstätige EWR-Staatsangehörige zu erteilen. Um Chancengleichheit zwischen den Antragsteller/-innen zu garantieren, wird die Hälfte dieser Aufenthaltsbewilligungen durch eine Auslosung vergeben. Auch die Zuwanderung von Schweizer Staatsangehörigen nach Liechtenstein wird durch eine staatsvertraglich festgelegte Sonderregelung eingeschränkt, obwohl liechtensteinische Staatsangehörige über die volle Freizügigkeit in der Schweiz verfügen. Der Familiennachzug ist allerdings sowohl für EWR- als auch Schweizer Staatsangehörige nicht kontingentiert. Insgesamt verzeichnete Liechtenstein im Jahr 2018 eine Zuwanderung von 649 Personen, wovon 171 Personen über die liechtensteinische Staatsangehörigkeit verfügten. Demgegenüber sind 484 Personen ausgewandert (davon 237 mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit).

  • Eine Lockerung der Zuwanderungsbestimmungen würde in Liechtenstein tätigen Unternehmen die Rekrutierung von Arbeitskräften stark erleichtern und die Abhängigkeit von Zupendler/-innen verringern. 
  • Liechtensteinische Staatsangehörige können ohne Bewilligung im gesamten EWR und in der Schweiz Wohnsitz nehmen. Somit ist es nur richtig, wenn EWR- und Schweizer Staatsangehörigen dieses Recht in Liechtenstein auch gewährt wird. 
  • Eine Lockerung der aktuellen Zuwanderungsbeschränkungen wäre gut für die heimische Wirtschaft und den Staatshaushalt, da sich sowohl der inländische Konsum als auch die Steuereinnahmen erhöhen würden.
  • Eine Lockerung ist nicht mit einer vollständigen Öffnung gleichzusetzen. Eine Zuwanderung ist zudem nur mit einem gültigen Arbeitsvertrag oder dem Nachweis ausreichender finanzieller Mittel möglich.
  • Eine Lockerung der Zuwanderungsbeschränkungen würde die ohnehin schon hohen Boden- und Mietpreise in Liechtenstein weiter in die Höhe treiben. 
  • Eine starke Zuwanderung würde in Liechtenstein den Druck auf Natur und Landschaft erhöhen. 
  • Eine schrittweise Lockerung der Zuwanderungsbeschränkungen ist wenig realistisch, da die Sonderlösung für Liechtenstein einzigartig ist. Jede Anpassung bringt die Gefahr mit sich, dass Liechtensteins EWR-Partner den Fortbestand der gesamten Sonderlösung infrage stellen. 
  • Es ist unklar, ob die liechtensteinische Volkswirtschaft tatsächlich von einer verstärkten Zuwanderung profitieren würde.
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