Regierungsratswahlen 2. Wahlgang St.Gallen
6. Wirtschaft & Arbeit (0/6)

1. Befürworten Sie die Einführung eines (kantonalen) Mindestlohns von CHF 4'000 für eine Vollzeitstelle?

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Im Kanton St. Gallen gibt es bisher keinen gesetzlichen Mindestlohn, entsprechende Vorschläge wurden bisher abgelehnt.

 

In einigen Branchen bestehen Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder Normalarbeitsverträge (NAV), in welchen Mindestlöhne zwischen den Sozialpartnern (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden) ausgehandelt wurden. Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einer Branche arbeitet, in der ein Mindestlohn durch einen GAV festgelegt wurde, darf kein niedrigerer Lohn als der in diesen Verträgen vorgesehene vereinbart werden.

Zudem können Kantone einen Mindestlohn einführen. In der Schweiz taten dies bisher die Kantone Neuenburg, Jura, Tessin, Genf und Basel. Mit Ausnahme des Kantons Genf liegen die festgelegten Mindestlöhne unter 4000 Franken pro Monat. In Neuenburg und Jura wurden die Beträge auf der Grundlage dessen festgelegt, was ein erwachsener Mensch braucht, um über der Armutsgrenze leben zu können.

 

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2. Befürworten Sie eine strengere Kontrolle der Lohngleichheit von Frauen und Männern?

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Die Lohngleichheit der Geschlechter ist in der Bundesverfassung in Art. 8 Abs. 3 verankert und wird im Gleichstellungsgesetz weiter ausgeführt. Das Gesetz besagt, dass für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt werden muss.

 

Durchschnittlich erhalten Frauen in der Schweiz 18% weniger Lohn als Männer. Ein Teil davon kann mit objektiven Kriterien wie berufliche Stellung, Ausbildungsjahre und Dienstjahre begründet werden. Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamts für Statistik bleiben sieben bis acht Prozent der Lohndifferenz zwischen den Geschlechtern aber unerklärbar, trotz gleicher Arbeit und gleicher Qualifikation. Diese ist im privatwirtschaftlichen Sektor etwas höher als im öffentlichen.

 

Im öffentlichen Beschaffungswesen der Schweiz werden heute nur Anbietende berücksichtigt, welche unter anderem die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau erfüllen. Neu müssen zudem Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmenden künftig alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Die Unternehmen müssen ihre Angestellten und Aktionäre über die Ergebnisse informieren.

 

Von dieser Regelung sind knapp ein Prozent aller Unternehmen betroffen. Da es sich um Grossunternehmen handelt, sind rund 44 Prozent aller Arbeitnehmer/-innen in der Schweiz bei diesen Unternehmen beschäftigt.

 

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3. Soll die Schweiz ein umfassendes Freihandelsabkommen (inkl. Landwirtschaft) mit den USA anstreben?

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Freihandel bedeutet, dass der Handel zwischen zwei Staaten nicht durch Zölle, Import-Kontingente oder ähnliche Vorschriften behindert wird. Ein Freihandelsabkommen gewährleistet diesen Freihandel, indem ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den vertragsschließenden Staaten abgeschlossen wird. Die Schweiz verfügt derzeit über kein Freihandelsabkommen mit der USA, obwohl sie seit 2021 der wichtigste Exportmarkt der Schweiz und seit längerem die zweitwichtigste Handelspartnerin (nach Deutschland) ist.

Während die USA ca. 36. Millionen Franken am Schweizer Zoll für ihre Exporte in die Schweiz zahlen mussten, zahlte die Schweiz mit 300 Millionen Franken fast das 10-fache an Zollgebühren. Dies liegt daran, dass viele Produkte aus den USA bereits heute zollfrei in die Schweiz importiert werden. Einzig im Bereich der Landwirtschaft sind die Zölle noch relativ hoch. Dies führt dazu, dass die Schweiz rund dreimal mehr landwirtschaftliche Produkte in die USA einführt als die USA in die Schweiz. Damit ein Handelsabkommen mit den USA zustande kommen kann, geht man davon aus, dass die USA Zugang zum Schweizer Agrarmarkt bekommen will und dementsprechend die Zölle in diesem Bereich gesenkt werden müssten.

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4. Sollen Schweizer Unternehmen, deren Tochterfirmen oder Zulieferer im Ausland tätig sind, zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards verpflichtet werden?

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Im November 2020 scheiterte die sogenannte Konzernverantwortungsinitiative knapp aufgrund des fehlenden Ständemehrs. Sie forderte, dass sich alle grossen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz dazu verpflichten, bei ihren Geschäften international anerkannte Menschenrechte und Umweltstandards einzuhalten. Unternehmen, welche aus der Schweiz heraus operieren, sowie deren ausländische Tochterfirmen und von ihnen kontrollierte Unternehmungen sollen zu einer Sorgfaltsprüfung im Bereich Menschen- und Umweltrechte verpflichtet werden.

Kann der Nachweis einer solchen Sorgfaltsprüfung nicht erbracht werden, wird ein Konzern mit Sitz in der Schweiz für den Schaden haftbar, den er oder eine Tochterfirma im Ausland angerichtet hat. Die Opfer von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden durch Schweizer Unternehmen könnten in der Schweiz auf Wiedergutmachung klagen.

 

Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards am Produktionsstandort umfassen beispielsweise prekäre Arbeitsbedingungen (z.B. fehlende Sicherheitsstandards), Kinderarbeit in Textilfabriken oder Umweltverschmutzung beim Rohstoffabbau.

 

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5. Befürworten Sie eine vollständige Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten?

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Im Kanton St. Gallen gelten folgende Regeln bezüglich den Ladenöffnungszeiten. Läden dürfen von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr, am Donnerstag bis 21.00 Uhr und am Samstag sowie vor hohen Feiertagen bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

Für Läden und andere Verkaufsstellen, mit einer Fläche bis höchstens 120 m2, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten sowie für Kioske, Blumenläden und Videotheken gelten die erweiterten Ladenöffnungszeiten:

  • Werktag von 05.00 bis 22.00 Uhr

  • Sonn- und Feiertage von 07.00 bis 21.00 Uhr

In der Schweiz gibt es kantonal unterschiedliche Regelungen der Geschäftsöffnungszeiten, die von eher restriktiv bis sehr liberal reichen. Eine vollständige Liberalisierung bedeutet, dass die Geschäfte nach eigenem Ermessen die Öffnungszeiten festlegen können, jedoch nicht gezwungen sind, zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Tagen geöffnet zu haben. Zudem gilt weiterhin das Arbeitsgesetz des Bundes, das Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie Sonntagsarbeit verbietet bzw. nur auf Bewilligung hin erlaubt.

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6. Sollen die Vorschriften für den Bau von Wohnraum gelockert werden (z.B. Denkmalschutz, Lärmschutz, n)?

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Das St. Galler Planungs- und Baugesetz ist seit 6 Jahren in Kraft und gehört damit noch zu den jüngeren Gesetzen. Trotzdem gibt es Diskussionen um mögliche Anpassungen. Dabei geht es auch um Grundsatzfragen. So wird beispielsweise diskutiert, ob es generell weniger Gesetze und Regulierungen braucht, damit die Bauprozesse vereinfacht werden können.

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