Sprayereien gelten gemäss Schweizer Strafgesetzbuch (StGB) als «Sachbeschädigung» (Art. 144 StGB), da damit fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht wird. Das Randalieren in der Gruppe, bei dem gegen Sachen gewalttätig vorgegangen wird, wird als «Landfriedensbruch» (Art. 260 StGB) bezeichnet.
Vor allem in städtischen Gebieten kommen Sprayereien und andere Sachbeschädigungen häufiger vor, sodass sie als Problem wahrgenommen werden. Versprayte Gebäude und Beschädigungen im öffentlichen Raum, wie z. B. eingeschlagene Scheiben an Bushaltestellen, können in der Bevölkerung ein Gefühl der Unsicherheit und Unbehaglichkeit hervorrufen und die Täter/-innen zu weiteren Sachbeschädigungen animieren.
Beide Taten gelten als Verbrechen und werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. In vielen Fällen werden jedoch Geldstrafen ausgesprochen. Zusätzlich zur Strafe müssen die Täter/-innen den verursachten Schaden bezahlen.