PK Parteienkompass
7. Sicherheit (0/4)

1. Sollen öffentliche Orte vermehrt mit Video überwacht werden?

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Erläuterungen

Nur der Staat darf öffentliche Orte wie z. B. Bahnhöfe, Unterführungen, Plätze und Kreuzungen mit Videokameras überwachen. Da der Einsatz von Videokameras das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Privatsphäre) der Betroffenen verletzt, muss sich der Staat bei der Installation von Videokameras an bestimmte Regeln halten. So muss für den Einsatz immer eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein und er muss verhältnismässig sein.

Auch die Aufbewahrungsfrist der Videodateien muss angemessen sein und es muss garantiert sein, dass sie nach einer gewissen Zeit gelöscht werden. Die Aufbewahrungsdauer muss so kurz wie möglich sein. Bei einer normalen Überwachung von öffentlichen Plätzen müssen die Daten nach 1–2 Tagen wieder gelöscht werden.

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2. Soll die Polizei Sprayer/-innen und Randalierer/-innen strikter verfolgen und härter bestrafen?

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Erläuterungen

Sprayereien gelten gemäss Schweizer Strafgesetzbuch (StGB) als «Sachbeschädigung» (Art. 144 StGB), da damit fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht wird. Das Randalieren in der Gruppe, bei dem gegen Sachen gewalttätig vorgegangen wird, wird als «Landfriedensbruch» (Art. 260 StGB) bezeichnet.

Vor allem in städtischen Gebieten kommen Sprayereien und andere Sachbeschädigungen häufiger vor, sodass sie als Problem wahrgenommen werden. Versprayte Gebäude und Beschädigungen im öffentlichen Raum, wie z. B. eingeschlagene Scheiben an Bushaltestellen, können in der Bevölkerung ein Gefühl der Unsicherheit und Unbehaglichkeit hervorrufen und die Täter/-innen zu weiteren Sachbeschädigungen animieren.

Beide Taten gelten als Verbrechen und werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. In vielen Fällen werden jedoch Geldstrafen ausgesprochen. Zusätzlich zur Strafe müssen die Täter/-innen den verursachten Schaden bezahlen.

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3. Soll die Schweizer Armee abgeschafft werden?

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Erläuterungen

Die Schweizer Armee hat folgende Aufträge: 1. zur Verhinderung von Kriegen und Erhaltung des Friedens beitragen; 2. die Schweiz vor Angriffen verteidigen und die Bevölkerung schützen; 3. Beiträge zur internationalen Friedensförderung leisten; 4. bei schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung von Katastrophen im In- und Ausland die zivilen Behörden unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen.

In der Schweiz gilt die allgemeine Dienstpflicht: Alle männlichen in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürger werden im Alter zwischen 17 und 25 Jahren zur militärischen Rekrutierung aufgeboten. Die anschliessende Rekrutenschule (RS) dauert 18–25 Wochen. Wer als dienstuntauglich eingestuft wird, kann dem Zivilschutz zugeteilt werden. Wer keinen Militärdienst leisten will, kann ein begründetes Gesuch für die Zulassung zum zivilen Ersatzdienst («Zivildienst») stellen. Dieser dauert allerdings anderthalbmal so lange wie die RS.

Der Schweizer Armee sind zurzeit rund 140'000 Personen zugeteilt (Effektivbestand). Noch zu Beginn der 1990er-Jahre gehörten der Armee rund 800'000 Personen an.

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4. Sollen vermehrt Personenkontrollen an der Schweizer Grenze durchgeführt werden?

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Erläuterungen

Die Landesgrenze der Schweiz misst 1'935 km. Zuständig für die Sicherung der Grenzen ist in Friedenszeiten das Schweizer Grenzwachtkorps. Um den Verkehr von Reisenden und Pendlern zu erleichtern, sind 2008 die systematischen Personenkontrollen direkt an der Schweizer Grenze abgeschafft worden. Die Schweiz hat sich stattdessen dem sogenannten europäischen Schengen-Abkommen angeschlossen, an dem sich praktisch alle EU-Staaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein beteiligen. Statt der Kontrollen direkt an der Grenze führen die Grenzwacht und die Polizei im grenznahen Raum und im Landesinnern vermehrt mobile Personenkontrollen durch. In bestimmten Situationen (wie z .B. während der Coronavirus-Pandemie) ist es zum Schutz der Schweizer Bevölkerung erlaubt, Personenkontrollen direkt an der Grenze wieder einzuführen oder die Grenze vorübergehend zu schliessen.

Das Schengen-Abkommen betrifft nur Personenkontrollen. Warenkontrollen und Zollkontrollen werden weiterhin direkt an der Grenze durchgeführt.

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