PK Parteienkompass
2. Wirtschaft (0/5)

1. Soll ein Mindestlohn von Fr. 4'000.– für alle Arbeitnehmer/-innen eingeführt werden?

  Mehr InformationenWeniger Informationen
Erläuterungen

In der Schweiz leben rund 150'000 Personen, die zwar einer Arbeit nachgehen, deren Einkommen aber dennoch unter der Armutsgrenze liegt. Familienangehörige mitgerechnet, sind damit rund 250’000 Menschen vom Phänomen «Working Poor» (Menschen, die trotz regelmässiger Arbeit unter der Armutsgrenze leben) betroffen. Als eine mögliche Lösung dieses Problems wird ein genereller gesetzlicher Mindestlohn diskutiert.

In der Schweiz gibt es bisher keinen gesetzlichen Mindestlohn. In einigen Branchen bestehen Gesamtarbeitsverträge (GAV), in denen Mindestlöhne festgeschrieben sind. Fast 10 Prozent der Arbeitnehmenden arbeiten jedoch zu Löhnen, welche unter 4'000 Franken (Vollzeitpensum) liegen.

  Weniger Informationen

2. Sollen grössere Firmen verpflichtet werden, Lehrlinge auszubilden?

  Mehr InformationenWeniger Informationen
Erläuterungen

Rund zwei Drittel der Schulabgänger/-innen entscheiden sich für eine Berufsbildung (Lehrstelle). Der Bund, die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt setzen sich gemeinsam für ein ausreichendes Lehrstellen- und Weiterbildungsangebot ein. Firmen sind jedoch nicht verpflichtet, eine gewisse Anzahl Lehrstellen anzubieten und Lehrlinge auszubilden.

  Weniger Informationen

3. Soll der Staat dafür sorgen, dass an abgelegenen Orten vergleichbare Leistungen wie in den Städten angeboten werden (z. B. Poststellen, Mobile-Empfang, Verkehrsverbindungen, medizinische Versorgung)?

  Mehr InformationenWeniger Informationen
Erläuterungen

Heute muss ein Grundangebot an öffentlichen Leistungen (Service public) auch in abgelegenen Regionen der Schweiz verfügbar sein. Dazu zählen Postdienstleistungen, Strassen und öffentlicher Verkehr, Mobilfunk/Internet und medizinische Versorgung.

An abgelegenen Orten (z. B. im Berggebiet) sind die Kosten für solche Angebote deutlich höher als in städtischen Gebieten. Durch die Abgeschiedenheit sind die Wege länger und komplizierter. Hinzu kommt, dass dieses oft teurere Angebot auch von weniger Personen genutzt wird. Durch das staatliche Aufrechterhalten dieser Leistungen soll die Lebensqualität in abgelegenen Gebieten erhöht und die Abwanderung in städtische Gegenden begrenzt werden.

  Weniger Informationen

4. Sollen Bäuerinnen und Bauern vom Staat mehr Geld erhalten (höhere Subvention der Landwirtschaft)?

  Mehr InformationenWeniger Informationen
Erläuterungen

Der Staat hat in der Schweiz die Aufgabe, die Landwirtschaft zu unterstützen, sofern damit eines der folgenden Ziele erreicht wird:

  • Sichere Versorgung mit Lebensmitteln
  • Pflege der Kulturlandschaft (z. B. Wiesen erhalten und die Ausdehnung des Waldes begrenzen)
  • Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
  • Dezentrale Besiedlung des Landes
  • Förderung naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen

Dazu zahlt der Staat sogenannte «Direktzahlungen» an die Bauernbetriebe. Diese Direktzahlungen werden bezahlt, sofern die Bauernbetriebe gewisse Leistungen erbringen (z. B. Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt). Zudem bezahlt der Staat auch Direktzahlungen ohne einen direkten Leistungsauftrag (z. B. für die Versorgungssicherheit, damit immer genügend eigene Lebensmittel hergestellt werden).

Im Vergleich mit anderen Ländern erhalten die Schweizer Bäuerinnen und Bauern relativ viel Geld vom Staat.

  Weniger Informationen

5. Sollen Geschäfte ihre Öffnungszeiten selber festlegen dürfen (Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten)?

  Mehr InformationenWeniger Informationen
Erläuterungen

In der Schweiz gibt es kantonal unterschiedliche Regelungen der Geschäftsöffnungszeiten, die von eher streng bis sehr locker reichen. Eine vollständige Liberalisierung (Lockerung) bedeutet, dass die Geschäfte nach eigenem Ermessen die Öffnungszeiten festlegen können, jedoch nicht gezwungen sind, zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Tagen geöffnet zu haben.

Auch wenn die Öffnungszeiten liberalisiert werden, gilt immer noch das Arbeitsgesetz des Bundes. Das Arbeitsgesetz des Bundes verbietet heute grundsätzlich die Nacht- und Sonntagsarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (Montag bis Samstag) respektive zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Ausnahmen sind bewilligungspflichtig.

Für Nacht- und Sonntagsarbeit müssen die Arbeitnehmer/-innen heute ihr Einverständnis geben.

  Weniger Informationen