Regierungsratswahlen 2. Wahlgang St.Gallen
5. Finanzen & Steuern (0/3)

1. Sollen Ehepaare getrennt als Einzelpersonen besteuert werden (Individualbesteuerung)?

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Heute werden Ehepaare gemeinsam und unverheiratete Personen individuell besteuert. Bei Ehepaaren werden die beiden Einkommen für die Bestimmung der Steuerbelastung zusammengezählt. Bei unverheirateten Personen ist das individuelle Einkommen massgebend.

 

Dies führt im progressiven Einkommenssteuersystem zu Ungleichbehandlungen zwischen verheirateten und unverheirateten Personen. Dabei spielt die Einkommensaufteilung zwischen den Eheleuten eine Rolle: Bei ungleicher Einkommensaufteilung ist die Steuerbelastung eines Ehepaars in vielen Fällen niedriger als bei einem unverheirateten Paar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ist die Einkommensaufteilung hingegen gleichmässig, können bei Ehepaaren auch Mehrbelastungen resultieren.

 

Mit der Einführung der Individualbesteuerung würden alle Personen – auch Ehepaare – als Einzelpersonen besteuert werden. Die Besteuerung würde somit unabhängig von der Form des Zusammenlebens (Ehe, Alleinstehende, Konkubinatspaare, eingetragene Partnerschaften) erfolgen.

 

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2. Befürworten Sie die Einführung eines s zwischen ressourcenstarken und -schwachen Gemeinden (horizontaler Finanzausgleich) im Kanton St.Gallen?

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Der Finanzausgleich unter den Gemeinden richtet sich seit 1. Januar 2008 nach dem Finanzausgleichsgesetz. Der innerkantonale Finanzausgleich dient dazu, die finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern, die auf eine geringe Steuerkraft oder auf übermässige Belastungen zurückzuführen sind. 

 

Ein vertikaler Finanzausgleich liegt vor, wenn ein übergeordnetes Gemeinwesen untergeordnete unterstützt, zum Beispiel der Kanton die Gemeinden. 

 

Der horizontale Finanzausgleich umfasst dagegen Ausgleiche auf gleicher Staatsebene, zum Beispiel zwischen den verschiedenen Gemeinden innerhalb eines Kantons. St. Gallen ist nebst dem Kanton Appenzell Ausserrhoden der einzige Kanton, der einen vertikalen Finanzausgleich praktiziert.

 

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3. Soll der Steuerabzug für Autofahrkosten zum Arbeitsplatz von CHF 4'400 auf mindestens CHF 6'000 erhöht werden (Erhöhung Pendlerabzug)?

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Für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort gelten die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel als grundsätzlich notwendig und deshalb abziehbar (Pendlerabzug). Benutzen die Steuerpflichtigen ein privates Fahrzeug für den Arbeitsweg, können sie diejenigen Kosten in Abzug bringen, die ihnen bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären.

Die Fahrtkosten mit privatem Fahrzeug können aber nur dann abgezogen werden, sofern nachweislich kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung den Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei gesundheitlichen Gründen (Gebrechlichkeit, Invalidität) oder wenn der tägliche zeitliche Mehraufwand für die Hin- und Rückfahrt mehr als 90 Minuten pro Tag ausmacht (Wohnorte und/oder Arbeitsorte mit schlechter Anbindung an den öV).

Ist dies der Fall, können nicht die effektiven Fahrkosten zum Abzug gebracht werden. Die Limite für den Pendlerabzug entspricht heute dem Jahrespreis eines SBB-Generalabonnements 2. Klasse plus 600 Franken – das sind aktuell 4595 Franken.

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