Regierungsratswahlen 2. Wahlgang St.Gallen
3. Migration & Integration (0/4)

1. Sollen anerkannte Flüchtlinge, die Sozialhilfe beziehen, im Kanton St.Gallen den Wohnort nicht mehr frei wählen dürfen?

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Bei Personen aus dem Asylbereich unterscheidet das Bundesrecht zwischen Personen in einem laufenden Asylverfahren (Asylsuchende; Ausweis N) und Personen, die aufgrund eines bereits vorliegenden Entscheids zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind. Dazu gehören anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F mit Flüchtlingseigenschaft) und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F ohne Flüchtlingseigenschaft).

 

Das Bundesgesetz über Ausländerinnen/Ausländer und über Integration sieht vor, dass die Kantone vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, einen Wohnort zuweisen können.

 

In einigen Gemeinden des Kantons St.Gallen ist neben einer Konzentration von vorläufig aufgenommenen Personen auch eine grössere Gemeinschaft von anerkannten Flüchtlingen aus dem gleichen Herkunftsland entstanden. Einige Stimmen im Kantonsrat haben argumentiert, dass diese Konzentration die Integration von anerkannten Flüchtlingen gefährdet. Diese Stimmen fordern deshalb, dass der Kanton auch vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sowie anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfe beziehen, den Wohnort zuweisen kann.

 

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2. Sollen die sprachlichen Anforderungen an die Einbürgerung erhöht werden?

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Mit der Einbürgerung erhält eine ausländische Person die Schweizer Staatsbürgerschaft. Es gibt dabei das ordentliche Einbürgerungsverfahren und das erleichterte Einbürgerungsverfahren. Nach erfolgreicher Einbürgerung erhält eine Person das Bürgerrecht und damit auch den Schweizer Pass.

 

Das schweizerische Bürgerrechtsgesetz sieht vor, dass das Bürgerrecht nur Personen erteilt wird, die

  • erfolgreich integriert sind

  • mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sind

  • die innere und die äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

 

Um das Kriterium einer erfolgreichen Integration zu erfüllen, werden unter anderem bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt.

 

Das erforderliche Niveau wurde für schriftliche Sprachkenntnisse auf A2 und für mündliche Sprachkenntnisse auf B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen festgelegt. Den Kantonen steht es jedoch frei, noch strengere Anforderungen zu stellen. Im Kanton St. Gallen muss ein Bewerber oder eine Bewerberin sowohl mündlich als auch schriftlich Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 (fortgeschrittene Sprachverwendung) vorweisen können.

 

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3. Soll die Schweiz die Bilateralen Verträge mit der EU kündigen und ein  ohne Personenfreizügigkeit anstreben?

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Das Bilaterale Abkommen I, welches im Jahr 1999 unterzeichnet wurde und seit 2002 in Kraft ist, enthält sieben sektorielle Abkommen zwischen der Schweiz und der EU. Es regelt das Verhältnis in den Bereichen Landwirtschaft, Land- und Luftverkehr, Forschung, Personenfreizügigkeit, technische Handelshemmnisse und öffentliches Beschaffungswesen. Dies sind primär Instrumente zur Marktöffnung, die den Zugang zum EU-Binnenmarkt ermöglichen. Im Vertragspaket integriert ist eine sogenannte Guillotine-Klausel, was bedeutet, dass alle sieben Verträge gekündigt werden, sobald ein Vertrag aufgelöst wird.

 

Besonders umstritten in den Bilateralen Verträgen I ist die Personenfreizügigkeit. Diese besagt, dass Arbeitsplatz und Aufenthaltsort innerhalb des Staatsgebiets der Vertragsparteien frei ausgewählt werden dürfen. Treten der EU neue Länder bei, muss im Rahmen eines Zusatzprotokolls die Personenfreizügigkeit mit dem neuen Staat ausgehandelt werden. Im Jahr 2020 wurde eine Volksinitiative abgelehnt, die forderte, dass die Personenfreizügigkeit mit der EU gekündigt wird.

 

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4. Sollen Ausländer/-innen, die seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz leben, das Stimm- und Wahlrecht auf Gemeindeebene erhalten?

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In der Schweiz haben Ausländer/-innen auf Bundesebene kein Stimm- und Wahlrecht. Hingegen gestehen einige Kantone und Gemeinden dieses Ausländer/-innen zu, vorausgesetzt die Anforderungen an eine Mindestaufenthaltsdauer von 5-10 Jahren werden erfüllt.

 

Beim Wahlrecht unterscheidet man zwischen aktiv und passiv. Während man beim aktiven Wahlrecht Personen wählen kann, ermöglicht einem das Passive, sich bei Wahlen für politische Ämter selbst zur Verfügung zu stellen.

 

Auf kantonaler Ebene kennen nur die Kantone Neuenburg und Jura das Stimm- und Wahlrecht für Ausländer/-innen. Deutlich weiter verbreitet ist das Ausländerstimm- und Wahlrecht auf der Gemeindeebene. In fast allen Westschweizer Kantonen (Freiburg, Neuenburg, Waadt und Jura) haben Ausländer/-innen in allen Gemeinden das Stimm- und Wahlrecht. Eine Ausnahme bildet der Kanton Genf, der das passive Wahlrecht Ausländer/-innen nicht gewährt.

 

In der Deutschschweiz gibt es diese politischen Rechte für Ausländer/-innen bisher nicht. Allerdings stellen es die Kantone Basel-Stadt, Appenzell-Ausserrhoden und Graubünden ihren Gemeinden frei, ob sie das Ausländerstimmrecht für kommunale Vorlagen einführen wollen oder nicht.

 

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