Nationalratswahlen 2019
5. Gesellschaft & Ethik (0/5)

1. Soll der Konsum von Cannabis legalisiert werden?

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Erläuterungen
Pro
Contra

Wer in der Schweiz unbefugt Betäubungsmittel produziert, besitzt oder verkauft kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden. Der Eigenkonsum ist nur dann nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt. Unter dieses Gesetz fällt auch Cannabis.

Für die berauschende Wirkung von Cannabis ist Tetrahydrocannabinol (THC) verantwortlich. Produkte aus Hanfpflanzen, die sehr wenig THC (weniger als 1 Prozent) enthalten, können legal verkauft und erworben werden. Ebenso ist die Verschreibung von nicht zugelassenen Arzneimitteln auf Cannabisbasis unter gewissen Umständen erlaubt.

Cannabis ist die am häufigsten konsumierte, illegale Substanz in der Schweiz. Seit 2013 kann der Konsum von Cannabis durch erwachsene Personen mit einer Ordnungsbusse von 100 CHF bestraft werden. Der Besitz von bis zu 10g Cannabis für den eigenen Konsum ist dagegen nicht strafbar. In den Kantonen werden die Regeln jedoch unterschiedlich streng ausgelegt.

Aus grösseren Schweizer Städten werden Forderungen nach der Einführung sogenannter Cannabis-Clubs laut, in welchen legal Cannabis konsumiert werden dürfte. Die Realisierung solcher Clubs sowie anderer Pilotversuche bedarf jedoch einer Änderung des bestehenden Betäubungsmittelgesetzes. So konnte das Bundesamt für Gesundheit 2017 ein Gesuch der Universität Bern für die Durchführung eines wissenschaftlich begleiteten Pilotversuchs in der Stadt Bern nicht bewilligen. Der Bundesrat vertritt jedoch die Ansicht, dass solche Studien dazu beitragen könnten, die Diskussion zu versachlichen und wissenschaftliche Grundlagen für allfällige spätere Gesetzesänderungen zu beschaffen.

Auch International wird die Frage des rechtlichen Status von Cannabis wieder vermehrt diskutiert. Uruguay, Kanada und verschiedene US-amerikanische Bundesstaaten haben in jüngster Zeit Cannabis zu Genusszwecken legalisiert. Die jeweiligen Marktmodelle unterscheiden sich stark und reichen von marktwirtschaftlichen Ansätzen mit mehr oder weniger starken Einschränkungen bis zu staatlichen Monopolen.

  • Den Konsum von Drogen zu verbieten, rechtfertigt sich, wenn auf diese Weise Minderjährige wirksam vor den Drogen geschützt werden können. Das heutige Verbot hat aber das Drogenangebot keineswegs reduziert.
  • Die Illegalität von Cannabis erschwert es, die Qualität der Substanz zu kontrollieren. Dadurch ist immer häufiger gestrecktes Cannabis im Umlauf, was für den Verbraucher erhebliche Folgen haben kann. Mit einer Legalisierung könnten staatliche Kontrollen erfolgen.
  • Wo eine Nachfrage existiert, bildet sich immer ein Markt. Verbleibt dieser aber in der Illegalität, leistet er Vorschub für illegale Geschäftspraktiken und fördert das Wachstum der organisierten Kriminalität. Durch eine Legalisierung könnte der Staat diesen Markt regulieren, was zu einer Senkung der Drogen- und Beschaffungskriminalität führen würde.
  • Die Erfahrungen anderer Länder wie z.B. Portugal und die Niederlande lehren, dass die Legalisierung von Cannabis den landesweiten Konsum nicht erhöht.
  • Für viele Menschen ist das Konsumverbot der entscheidende Grund, nicht mit dem Drogenkonsum zu beginnen. Würde dieses Verbot nun aufgehoben, würde die Hemmschwelle sinken und die Anzahl Konsumenten steigen. Gerade Cannabis kann als Einstiegsdroge dienen, welche die Gefahr für den Konsum von harten Drogen erhöht.
  • Durch eine Legalisierung von Cannabis könnte der Schwarzmarkt wohl kaum vollständig durch einen legalen Markt verdrängt werden. Die Drogendealer würden vielmehr noch aggressiver auf die Minderjährigen zugehen, da für diese der Zugang zu Cannabis ja verboten bliebe. Der Jugendschutz würde dadurch zusätzlich gefährdet.
  • Schliesslich hat das Volk im November 2008 das geltende Betäubungsmittelgesetz bestätigt und sich damit auch für Repression und Strafen ausgesprochen.
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2. Sollen gleichgeschlechtliche Paare in allen Bereichen die gleichen Rechte wie heterosexuelle Paare haben?

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Erläuterungen

Seit 2007 ist in der Schweiz das Partnerschaftsgesetz in Kraft, welches gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt, ihre Partnerschaft beim Staat öffentlich registrieren zu lassen (eingetragene Partnerschaft).

Eingetragene Partner haben in vielen Belangen die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehegatten (z.B. Steuerrecht, Erbrecht, Sozialversicherungen, Beistandspflicht, Namensrecht etc.). In anderen Bereichen blieben jedoch grössere Unterschiede bestehen. So haben homosexuelle Paare kein Anrecht auf Adoption eines Kindes oder auf die Zulassung zu medizinischen Fortpflanzungsverfahren. Zudem bestehen Unterschiede beim Vermögensrecht, dem nachpartnerschaftlichen Unterhalt und bei der Einbürgerung ausländischer Partner. Schliesslich empfinden es viele homosexuelle Paare als diskriminierend, dass ihre Partnerschaft vom Staat bloss als «eingetragen», nicht aber als «verheiratet» bewertet wird.

Die Vorlage der Nationalratskommission sieht die Öffnung der Ehe für Personen des gleichen Geschlechts vor, indem die eherechtlichen Bestimmungen neu geschlechtsneutral formuliert werden. Dadurch sollen auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten können und ungleichgeschlechtliche Paare sollen (wie z.B. in Frankreich) eine eingetragene Partnerschaft begründen können. Die Öffnung der Ehe ermöglicht unter anderem auch die gemeinschaftliche Adoption von Kindern für gleichgeschlechtliche Paare.

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3. Sollen die Regeln der Fortpflanzungsmedizin weiter gelockert werden?

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Erläuterungen
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Ein Fortpflanzungsverfahren darf nur angewendet werden, wenn damit die Unfruchtbarkeit eines verheirateten Paares überwunden werden soll und andere Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind, oder wenn die Gefahr der Übertragung einer schweren, unheilbaren Krankheit auf die Nachkommen nicht anders abgewendet werden kann.

In der Schweiz müssen die genetische Mutter und die Frau, die das Kind gebärt, ein und dieselbe Person sein. Darum sind einzelne Verfahren im Bereich der Fortpflanzungsmedizin wie die Eizellenspende, die Embryonenspende und die Leihmutterschaft verboten.

In anderen europäischen Ländern sieht die Gesetzeslage anders aus, weshalb Schweizer Frauen und Paare z.B. für die Eizellenspende nach Spanien, Tschechien oder Österreich fahren.

  • In vielen Ländern werden Verfahren der Fortpflanzungsmedizin wie Eizellenspende, Embryonenspende oder Leihmutterschaft routinemässig angewandt.
  • Es besteht ein klares Bedürfnis, was sich daran zeigt, dass immer mehr Frauen oder Paare sich im Ausland ihren Kinderwunsch erfüllen lassen. Dass man dazu einen weiten Weg zurücklegen muss, ist jedoch nicht sinnvoll.
  • Die Zulassung von Verfahren wie Eizellen- und Embryonenspende oder Leihmutterschaft birgt die Gefahr einer Kommerzialisierung und Ausbeutung des weiblichen Körpers
  • Die künstliche Befruchtung widerspricht traditionellen religiösen Vorstellungen einer göttlichen Schöpfung, in welche der Mensch nicht eingreifen darf.
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4. Befürworten Sie eine strengere Kontrolle der Lohngleichheit von Frauen und Männern?

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Erläuterungen
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Contra

In der Schweiz ist Lohngleichheit ein Verfassungsrecht und im Gleichstellungsgesetz geregelt. Demnach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamts für Statistik gibt es eine unerklärbare Lohndifferenz von sieben bis acht Prozent zwischen den Geschlechtern, trotz gleicher Arbeit und gleicher Qualifikation.

Im öffentlichen Beschaffungswesen der Schweiz werden heute nur Anbietende berücksichtigt, welche unter anderem die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau erfüllen. Unternehmen, welche sich um einen Auftrag bewerben mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen vorgängig nachweisen, dass die Lohngleichheit eingehalten wird. Zudem können auch Kontrollen durchgeführt werden.

Neu müssen zudem Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmenden künftig alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Die Unternehmen müssen ihre Angestellten und Aktionäre über die Ergebnisse informieren. Hält ein Unternehmen die Lohngleichheit ein, wird es von weiteren Analysen befreit. Fehlbare Unternehmen werden jedoch nicht bestraft. Es besteht auch keine direkte Verpflichtung, Massnahmen zur Erreichung der Lohngleichheit zu ergreifen.

Von dieser Regelung sind knapp ein Prozent aller Unternehmen betroffen. Da es sich um Grossunternehmen handelt, sind rund 47 Prozent aller Beschäftigten in der Schweiz bei diesen Unternehmen beschäftigt.

  • Die Lohnabrechnung der Frauen ist im Durchschnitt jeden Monat um 1455 Franken tiefer als jene der Männer (2016). 44% des Lohnunterschieds von 18.3% können nicht erklärt werden und enthalten eine potentielle Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts.
  • Die Lohndiskriminierung ist ein strukturelles Problem. Wie auch in anderen Bereichen der Arbeitswelt (Bsp.: Mindestlöhne, Kündigungsschutz, Arbeitszeiten) braucht es hierbei Kontrollmechanismen in Form staatlicher Interventionen.
  • Frauen können sich zwar vor dem Arbeitsgericht wehren, jedoch riskieren sie dadurch eine Entlassung. Denn vor Rache-Kündigungen sind sie nur während sechs Monaten geschützt.
  • Es kann nicht abschliessend erklärt werden, ob und in welchem Ausmass Frauen bei den Löhnen diskriminiert werden.
  • Es soll keine staatliche Einmischung in die Lohnpolitik geben. Die Kontrolle über die Löhne gehört allein dem Arbeitgeber.
  • Frauen könnten sich bereits jetzt vor Arbeitsgericht wehren, wenn sie betreffend Lohn diskriminiert werden. 
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5. Würden Sie es befürworten, wenn in der Schweiz die direkte aktive Sterbehilfe durch eine/-n Arzt/Ärztin straffrei möglich wäre?

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Bei der Diskussion rund um die Hilfe zum oder beim Sterben wird zwischen verschiedenen Formen dieser Hilfe unterschieden. Je nachdem, welcher Beitrag durch den oder die Helfer/-in geleistet wird, handelt es sich dabei um aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung.

Die direkte aktive Sterbehilfe durch einen Arzt bezeichnet die absichtliche Tötung eines Menschen auf seinen eigenen Wunsch hin (Tötung auf Verlangen). Voraussetzung dabei ist ein dauerhaftes und grosses Leiden. Dabei wird dem Patienten auf dessen Bitte hin ein zum Tod führendes Medikament direkt von einem Arzt / einer Ärztin verabreicht. Heute ist dies gemäss Art. 114 StGB in der Schweiz in jedem Fall strafbar. Die direkte aktive Sterbehilfe ist bisher in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erlaubt.


Bei der passiven Sterbehilfe werden lebenserhaltende Massnahmen nicht fortgeführt ("Sterbenlassen"). Dies ist in der Schweiz nicht verboten, sofern feststeht, dass die betroffene Person das Bewusstsein nicht mehr erlangen wird.

Eine weitere Form der Sterbehilfe ist die Beihilfe zur Selbsttötung (sog. „Freitodbegleitung"), bei der einer sterbewilligen Person Mittel zur Selbsttötung zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel müssen aber von der Person selbst eingenommen werden. Auch diese Form ist unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Urteilsfähigkeit, Bedenkzeit, eigener Entscheid, selbständige Ausführung) in der Schweiz nicht strafbar.

In den aktuellen medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) zur Betreuung von Patienten und Patientinnen am Lebensende wird zwar anerkannt, dass sich ein Arzt im Einzelfall aufgrund eines Gewissensentscheids dazu entschliessen kann, einen Freitod zu begleiten. Zum Pflichtenheft eines Arztes gehört dies derzeit aber ausdrücklich nicht.

  • Das menschliche Leben ist unbedingt zu schützen. In gewissen Fällen ist dieser Schutz für die Person, zu deren Nutzen er eigentlich gedacht ist, aber eine unerträgliche Last. Deshalb soll für extreme Ausnahmesituationen eine Strafbefreiung für die direkte aktive Sterbehilfe eingeführt werden. Wer als Arzt bzw. Ärztin einen Menschen auf dessen eindringliches Verlangen hin von seinen Leiden erlöst, sollte nicht bestraft werden.
  • Es gilt das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen. Ist ein Mensch urteilsfähig, so ist sein Entscheid, sterben zu wollen, frei und rechtmässig. Der Staat darf ihn nicht dabei behindern, ausser wenn Dritte vom Entscheid in Mitleidenschaft gezogen werden.
  • Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen auf, dass eine Liberalisierung der Sterbehilfe nicht zu einer Zunahme von Suiziden führt.
  • Die Sterbehilfe zeigt die Kehrseite einer ausgeprägt liberalen Gesellschaft: Man achtet das Recht auf Selbstbestimmung zu hoch, ohne zu bedenken, dass Suizidwillige oft nicht mehr in der Lage sind, über den von ihnen erwogenen Suizid objektiv und frei zu bestimmen. Eine weitere Liberalisierung der Sterbehilfe würde letztlich zu einem gesellschaftlichen Druck auf alte, kranke und behinderte Menschen führen, sterben zu müssen.
  • Mit der Patientenverfügung, den Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechtes und der in der Schweiz straflosen passiven Sterbehilfe bestehen bereits heute ausreichend Möglichkeiten selbst zu bestimmen, wann man seinem Leben ein Ende setzen will. Darüber hinaus ist die moderne Palliativmedizin in der Lage, auch schwerste Leiden zu lindern. Das ist ausreichend, weshalb die direkte aktive Sterbehilfe abzulehnen ist.
  • Durch eine Legalisierung der direkten aktiven Sterbehilfe würde der Druck auf die Ärzte, Suizidbeihilfe zu leisten, massiv zunehmen. Die zunehmende Etablierung der Sterbehilfe liegt aber in der Verantwortung der Gesellschaft und kann nicht einfach an die Ärzteschaft delegiert werden.
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