Regierungsratswahlen 2. Wahlgang St.Gallen
1. Sozialstaat, Familie & Gesundheit (0/6)

1. Befürworten Sie eine Erhöhung des Rentenalters (z.B. auf 67 Jahre)?

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Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gehört zu den wichtigsten Sozialwerken der Schweiz und ist ein wesentlicher Pfeiler der schweizerischen Altersvorsorge. Sie ist eine obligatorische Versicherung. Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod der notwendige Lebensbedarf (Existenzgrundbedarf) gedeckt werden.

Die AHV-Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Finanziert wird die AHV nach dem Umlageverfahren. Das heisst, dass Personen im erwerbsfähigen Alter mit ihren Beiträgen die laufenden Renten der älteren Generationen finanzieren. Die Anzahl der Renter/-innen im Vergleich zu den Erwerbstätigen wird jedoch immer grösser. Die finanzielle Lage der AHV verschlechtert sich dadurch zusehends.

Um diesem Ungleichgewicht zwischen den Erwerbstätigen und der Rentnergeneration beizukommen und das Leistungsniveau der AHV beizubehalten, wird - neben anderen Massnahmen - vorgeschlagen, das Rentenalter der gestiegenen Lebenserwartung anzupassen. Damit soll die AHV finanziell entlastet werden. Die Schweizerische Stimmbevölkerung hat am 25. September 2022 die Reform AHV 21 angenommen, die das Rentenalter der Frauen schrittweise auf 65 erhöht.

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2. Befürworten Sie die Einführung von für Familien mit geringen Einkommen?

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Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen, wenn die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Wer sich in dieser Situation befindet, hat einen rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament der Schweiz.

 

Familien-Ergänzungsleistungen knüpfen an dieses Konzept an. Arbeitstätige Familien, welche von Armut betroffen oder gefährdet sind und ihre Lebenskosten nicht decken können, sollen dadurch einen Zuschuss bekommen, wodurch beispielsweise die Kinderbetreuung mitfinanziert wird. 

 

Mit diesen Leistungen soll die Familienarmut verringert werden, so dass einkommensschwache Familien keine Sozialhilfe beziehen müssen. Sie ist folglich eine ergänzende Leistung zu einem bestehenden Erwerbseinkommen und gilt nicht als Sozialhilfe. 

 

Bis heute haben vier Kantone (TI, VD, GE, SO) kantonale Ergänzungsleistungen für Familien eingeführt.

 

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3. Befürworten Sie eine kantonsübergreifende Spitalplanung, welche eine stärkere Konzentration des Spitalangebots beabsichtigt?

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Aufgrund der gestiegenen Gesundheitskosten haben sich im Jahr 2020 die Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden dazu entschieden, eine vertiefte Zusammenarbeit in der Spitalplanung, insbesondere im Bereich der stationären Grundversorgung, voranzutreiben.

 

In der Folge traten noch die Kantone Glarus, Graubünden und später noch der Kanton Thurgau bei. Während der Projektphase untersuchten Fachpersonen aus den sechs Kantonen mit externer Unterstützung die Rahmenbedingungen und die Wirkung einer stärkeren Koordination und engeren Zusammenarbeit in der Spitalplanung.

 

Ziel einer besser abgestimmten Spitalplanung ist die Reduktion medizinischer Über-, Unter- oder Fehlversorgung sowie die Bildung kantonsübergreifender Versorgungsräume. Damit soll unter anderem der Anstieg der Gesundheitskosten gedämpft werden. Gleichzeitig muss die qualitativ hochstehende Versorgung in allen Regionen sichergestellt bleiben.

Da sich eine Mehrheit der sechs Kantone für die grundsätzliche Anwendung von Mindestfallzahlen ausgesprochen hat, sah sich der Kanton Graubünden nicht in der Lage, der Modellplanung zuzustimmen und entschied sich deshalb zum Ausstieg aus dem Projekt. Die Spitalversorgung der Glarner Bevölkerung ist sehr eng mit dem Kanton Graubünden verknüpft, weshalb der Kanton Glarus sich daraufhin ebenfalls zur Beendigung des Projekts entschied. Der Kanton Thurgau erachtete in der Folge den verbleibenden Perimeter des Projekts mit nur vier Kantonen als nicht zweckmäßig und beschloss ebenfalls den Ausstieg.

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4. Soll der Kanton deutlich mehr Mittel für die verbilligungen zur Verfügung stellen?

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Die Krankenkassenprämie ist der Beitrag, den eine Privatperson jeden Monat für die Versicherung bezahlen muss. Die Höhe der Kosten hängt von der Versicherung und Franchise, sowie vom Wohnort und Alter ab.

 

Personen mit einem tieferen Lohn und/oder vielen Kindern erhalten eine Prämienverbilligung vom Kanton, in dem sie wohnen.

 

Aufgrund der steigenden Kosten im Gesundheitswesen stiegen die Prämien in den letzten Jahren stetig an. Auch im Kanton St. Gallen sind im Jahr 2024 die Prämien um einige Prozentpunkte gestiegen. Zwar wurden im Kanton St.Gallen die Mittel für die Prämienverbilligungen erhöht, jedoch erhalten im Kanton St. Gallen im Vergleich zu anderen Kantonen weniger Menschen eine Prämienverbilligung.

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5. Befürworten Sie die Einführung eines obligatorischen Angebots an schulergänzenden Kinderbetreuungsstrukturen (z.B. ganztägiges Betreuungsangebot) im ganzen Kanton?

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Mit schulergänzenden Kinderbetreuungstrukturen sind generell Angebote wie Mittagstisch, Kindertagesstätten und Tagesfamilien gemeint. In der Frage geht es allerdings vor allem um die Einführung von obligatorischen und flächendeckenden Betreuungsangeboten für Kinder in St. Galler Volksschulen.

 

Seit 2008 sind St.Galler Gemeinden verpflichtet einen Mittagstisch anzubieten. Dadurch ist die Betreuung von Kindern während der Blockzeiten und über den Mittag garantiert. Eine solche Garantie besteht jedoch nicht vor und nach den Blockzeiten, nach dem Mittag, an schulfreien Nachmittagen sowie während den Schulferien.

 

Auf kantonaler Ebene wird diskutiert, ob die Betreuung von Kindern ab dem Eintritt in den Kindergarten über einen ganzen Arbeitstag gewährleistet werden soll, damit beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Der Bildungsrat hat diesbezüglich beschlossen, dass Volksschulgesetz dahingehend anzupassen, dass ab dem Jahr 2024/2025 Gemeinden verpflichtet werden sollen von 7- 18 Uhr und während acht Wochen der Schulferien eine schulergänzende Betreuung anzubieten.

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6. Sollen Ansprüche auf vom Kanton strenger kontrolliert werden (z.B. mehr Sozialdetektive, generelle periodische Prüfungen)?

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Seit 2013 ist es dem Kanton St. Gallen erlaubt, sogenannte Sozialhilfe-Inspektoren einzusetzen. Dafür braucht es einen konkreten Verdacht, dass der/die Sozialhilfebezüger/-in nicht korrekt Auskunft gibt.

 

Besteht ein solcher Verdacht, können Behörden, Polizei oder Detektive zur Kontrolle von Sozialhilfebezügern aktiv werden. Zulässig sind etwa Hausbesuche, Kontrollen am Arbeitsplatz und die Beobachtung von Sozialhilfebezüger/-innen im öffentlichen Raum.

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