Grossratswahlen Thurgau 2024
1. Sozialstaat, Familie & Gesundheit (0/5)

1. Befürworten Sie eine Erhöhung des Rentenalters (z.B. auf 67 Jahre)?

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Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gehört zu den wichtigsten Sozialwerken der Schweiz und ist ein wesentlicher Pfeiler der schweizerischen Altersvorsorge. Sie ist eine obligatorische Versicherung. Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod der notwendige Lebensbedarf (Existenzgrundbedarf) gedeckt werden.

Die AHV-Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Finanziert wird die AHV nach dem Umlageverfahren. Das heisst, dass Personen im erwerbsfähigen Alter mit ihren Beiträgen die laufenden Renten der älteren Generationen finanzieren. Die Anzahl der Renter/-innen im Vergleich zu den Erwerbstätigen wird jedoch immer grösser. Die finanzielle Lage der AHV verschlechtert sich dadurch zusehends.

Um diesem Ungleichgewicht zwischen den Erwerbstätigen und der Rentnergeneration beizukommen und das Leistungsniveau der AHV beizubehalten, wird - neben anderen Massnahmen - vorgeschlagen, das Rentenalter der gestiegenen Lebenserwartung anzupassen. Damit soll die AHV finanziell entlastet werden. Die Schweizerische Stimmbevölkerung hat am 25. September 2022 die Reform AHV 21 angenommen, die das Rentenalter der Frauen schrittweise auf 65 erhöht. Diese trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

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2. Befürworten Sie eine kantonsübergreifende Spitalplanung, welche eine stärkere Konzentration des Spitalangebots zur Absicht hat?

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Aufgrund der gestiegenen Gesundheitskosten haben sich im Jahr 2020 die Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden dazu entschieden, eine vertiefte Zusammenarbeit in der Spitalplanung, insbesondere im Bereich der stationären Grundversorgung, voranzutreiben.

 

In der Folge traten noch die Kantone Glarus, Graubünden und später noch der Kanton Thurgau bei. Während der Projektphase untersuchten Fachpersonen aus den sechs Kantonen mit externer Unterstützung die Rahmenbedingungen und die Wirkung einer stärkeren Koordination und engeren Zusammenarbeit in der Spitalplanung.

 

Ziel einer besser abgestimmten Spitalplanung ist die Reduktion medizinischer Über-, Unter- oder Fehlversorgung sowie die Bildung kantonsübergreifender Versorgungsräume. Damit soll unter anderem der Anstieg der Gesundheitskosten gedämpft werden. Gleichzeitig soll die qualitativ hochstehende Versorgung in allen Regionen sichergestellt bleiben.

Da sich eine Mehrheit der sechs Kantone für die grundsätzliche Anwendung von Mindestfallzahlen ausgesprochen hat, sah sich der Kanton Graubünden nicht in der Lage, der Modellplanung zuzustimmen und entschied sich deshalb zum Ausstieg aus dem Projekt. Die Spitalversorgung der Glarner Bevölkerung ist sehr eng mit dem Kanton Graubünden verknüpft, weshalb der Kanton Glarus sich daraufhin ebenfalls zur Beendigung des Projekts entschied. Der Kanton Thurgau erachtete in der Folge den verbleibenden Perimeter des Projekts mit nur vier Kantonen als nicht zweckmäßig und beschloss ebenfalls den Ausstieg.

 

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3. Soll der Kanton mehr Mittel für die zur Verfügung stellen?

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Die Krankenkassenprämie ist der Beitrag, den eine Privatperson jeden Monat für die Versicherung bezahlen muss. Die Höhe der Kosten hängt von der Wahl der Versicherung und der höhe der Franchise (Fixkosten, die selbsbezahlt werden müssen) sowie vom Wohnort und Alter ab.

 

Personen mit einem tiefen Lohn und/oder Kindern erhalten eine Prämienverbilligung vom Kanton, in dem sie wohnen.

 

Aufgrund der steigenden Kosten im Gesundheitswesen stiegen die Prämien in den letzten Jahren stetig an. Auch im Kanton Thurgau sind im Jahr 2024 die Prämien um einige Prozentpunkte gestiegen.

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4. Befürworten Sie die Einführung einer (kantonalen) Elternzeit von mindestens 20 Wochen?

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In der Schweiz beträgt der Mutterschaftsurlaub 14 Wochen, jener für Väter zwei Wochen. Es gibt jedoch, im Gegensatz zu vielen anderen westeuropäischen Länern, keine Elternzeit, die sich die Eltern frei aufteilen können.

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5. Sollen Sozialhilfebeziehende weiterhin zu einem Vorbezug aus der Pensionskasse verpflichtet werden können (vor dem Bezug von )?

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Wenn eine Person ein Guthaben bei der Pensionskasse hat, muss Sie es in vielen Thurgauer Gemeinden zuerst anzapfen, bevor diese Person Sozialhilfe erhält. Manche Gemeinden verlangen auch eine Rückzahlung der Sozialhilfe mit dem Pensionskassenguthaben.

 

Im Kanton Thurgau ist ein Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens, also dem angesparten Pensionskassengeld, nach Gesetz bis zu fünf Jahren vor Erreichen des Rentenalters zulässig. Ein aktueller Bundesgerichtsentscheid schränkt die Möglichkeiten der Gemeinden ein. Ein Zwang zum Vorbezug ist folglich nicht erlaubt, sofern das Pensionskassenguthaben dann schon vor dem Pensionsalter aufgebraucht wäre.

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