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1. Sozialstaat, Familie & Gesundheitswesen (0/5)

1. Befürworten Sie eine Erhöhung des Renteneintrittsalters?

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Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gehört zu den wichtigsten Sozialwerken Liechtensteins und ist ein wesentlicher Pfeiler der liechtensteinischen Altersvorsorge. Sie ist eine obligatorische Versicherung. Die AHV-Renten sollen die Existenzsicherung, d.h. den notwendigen Lebensbedarf, gewährleisten. Für Frauen und Männer bis inklusive der Jahrgänge 1957 und älter liegt das ordentliche Rentenalter seit dem 1. Januar 2010 bei 64 Jahren. Für Frauen und Männer der Jahrgänge 1958 und jünger liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren. 

Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Das heisst, dass Personen im erwerbsfähigen Alter mit ihren Beiträgen die laufenden Renten der älteren Generationen finanzieren. In den kommenden Jahren wird aufgrund der demografischen Entwicklung die Anzahl der Rentner/-innen im Vergleich zu den Erwerbstätigen immer grösser. Bei welchem Alter der Renteneintritt liegen soll, ist Gegenstand der politischen Debatte. 

  • Mit einer Erhöhung des Rentenalters wird auf die stetig steigende Lebenserwartung der Bevölkerung reagiert. 
  • Ohne eine Erhöhung des Rentenalters werden immer weniger Erwerbstätige für immer mehr und immer länger lebende Rentner/-innen aufkommen müssen. 
  • Eine Erhöhung des Rentenalters ist sinnvoller, als die Leistungen zu reduzieren oder die Beiträge zu erhöhen.
  • Durch ein tiefes Rentenalter gehen der Wirtschaft wertvolle Fähigkeiten und Wissen verloren.
  • Die AHV ist aktuell finanziell gesund, weshalb die Finanzierung der AHV auch ohne Erhöhung gesichert ist. 
  • Die Finanzierung der AHV lässt sich auch über andere Wege als eine Erhöhung des Rentenalters sichern. 
  • Die Erhöhung des Rentenalters widerspricht den Realitäten des Arbeitsmarktes, da sich immer mehr Personen frühzeitig pensionieren lassen. 
  • Es ist fraglich, ob die bei einer Erhöhung des Rentenalters benötigten zusätzlichen Arbeitsplätze überhaupt zur Verfügung stehen.
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2. Soll Liechtenstein so rasch als möglich eine bezahlte Elternzeit einführen?

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In Liechtenstein hat jede erwerbstätige werdende Mutter Anrecht auf 20 Wochen Mutterschaftsurlaub (Karenzzeit), wovon mindestens 16 Wochen nach der Geburt des Kindes liegen müssen. Zusätzlich hat in Liechtenstein jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin gemäss Art. 34a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) Anspruch auf vier Monate unbezahlten Elternurlaub. Dieser kann in Teilzeit, Vollzeit oder stundenweise bezogen werden. Liechtenstein erfüllt somit den Mindeststandard gemäss einer Richtlinie der Europäischen Union (EU), welche Liechtenstein als Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umsetzen muss. In einigen EU-Staaten, darunter Deutschland, haben Eltern Anspruch auf einen Elternurlaub von bis zu drei Jahren. Eine neue EU-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der EU ab August 2022 einen bezahlten Elternurlaub von mindestens vier Monaten gewähren müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Richtlinie in das EWR-Abkommen übernommen wird und diese Verpflichtung damit auch für Liechtenstein gelten wird. Allerdings ist es nicht auszuschliessen, dass sich die Übernahme der Richtlinie in den EWR und damit die Einführung einer bezahlten Elternzeit basierend auf dem EWR-Recht verzögert. Liechtenstein steht es frei, bereits jetzt eine bezahlte Elternzeit einzuführen. In der Schweiz wurde jüngst in einer Volksabstimmung die Einführung eines zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs beschlossen. Die entsprechende Regelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

  • Der Elternurlaub fördert die Gleichstellung von Mann und Frau in der Kinderbetreuung.
  • Eine Aufwertung des Elternurlaubs ist eine familienfördernde Massnahme. 
  • Der Elternurlaub erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 
  • Da bereits bekannt ist, welche EWR-rechtlichen Verpflichtungen auf Liechtenstein zukommen könnten, muss zur Einführung einer bezahlten Elternzeit die formelle Übernahme der entsprechenden EU-Richtlinie in das EWR-Abkommen nicht abgewartet werden.
  • Der Elternurlaub eines Arbeitnehmers bedeutet für den Arbeitgeber einen grossen organisatorischen Aufwand. 
  • Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) können oftmals nicht mehrere Monate auf einen Arbeitnehmer verzichten. 
  • Ein bezahlter Elternurlaub muss erst einmal finanziert werden. Je nach Finanzierungsmodell würde dies für den Staat oder den Arbeitgeber hohe Kosten verursachen. 
  • Die Einführung eines bezahlten Elternurlaubs ist nicht im Interesse der liechtensteinischen Wirtschaft. Eine EWR-rechtliche Verpflichtung soll deshalb so lange als möglich hinausgezögert werden.
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3. Sollen sich die Versicherten stärker an den Gesundheitskosten beteiligen (z.B. Erhöhung der Mindestfranchise)?

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Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zahlen keine Kostenbeteiligung. Erwachsene Versicherte (mit Ausnahme von Mutterschaft, Vorsorgeuntersuchungen und bei bestimmten chronischen Erkrankungen) haben sich an den Kosten in Form eines festen Betrages von CHF 500 und eines Selbstbehalts von 20 Prozent der darüber hinausgehenden Kosten bis zum Erreichen der Hochkostengrenze von CHF 5’000 zu beteiligen. Die Krankenkassen in Liechtenstein müssen den Versicherten bei angemessener Prämienreduktion mindestens drei Varianten einer höheren freiwilligen Kostenbeteiligung anbieten. Der höchstmögliche feste Betrag liegt bei CHF 4’000. Mit einer höheren Franchise sind entsprechend tiefere monatliche Krankenkassenprämien verbunden. 

  • Eine höhere Kostenbeteiligung stärkt die Eigenverantwortung der Prämienzahler/-innen.
  • Eine höhere Kostenbeteiligung verhindert, dass Gesundheitsleistungen voreilig oder gar unnötig in Anspruch genommen werden.
  • Mit einer höheren Mindestfranchise können die monatlichen Krankenkassenprämien tiefer gehalten werden.
  • Haushalte mit tiefem Einkommen können sich eine höhere Franchise nicht leisten.
  • Wenn aus Kostenüberlegungen Arztbesuche ausbleiben, kann dies wegen schweren Erkrankungen später zu noch höheren Gesundheitsausgaben führen.
  • Krankenkassenprämien können auch stabil gehalten werden, wenn der Staat mehr Zuschüsse an die Krankenkassen oder Prämienverbilligungen beschliesst.
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4. Soll für Kinder für besondere Krankheitsfälle wie Kinderlähmung oder Masern eine Impfpflicht eingeführt werden?

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Dank Impfstoffen und deren breit angelegtem Einsatz konnten in der Vergangenheit viele Krankheiten stark eingeschränkt werden, so etwa Kinderlähmung, Keuchhusten, Röteln, Masern oder Windpocken. Die Wirkung ist dabei vor allem bei ansteckenden Krankheiten grösser, je mehr Menschen geimpft sind (Herdenimmunität). Liechtenstein orientiert sich am Schweizer Impfplan. Eine Impfpflicht besteht bisher nicht. Die Corona-Pandemie hat die Diskussion über eine Impfpflicht erneut angefacht.

  • Es geht nicht nur um den eigenen Schutz, sondern auch um den Schutz der anderen.
  • Impfungen entfalten die grösste Wirkung, wenn möglichst viele gegen eine Krankheit geimpft sind. Durch eine flächendeckende Impfung können Epidemien verhindert werden und bestehende Krankheiten ausgerottet werden.
  • Impfungen stellen im Vergleich zu den Folgen einer Krankheit eine zu vernachlässigende Gesundheitsgefahr dar.
  • Jeder Mensch muss selbst entscheiden können, ob er/sie geimpft werden will oder nicht. Mit Blick auf Kinder liegt die Entscheidungshoheit bei den Eltern. 
  • Eine Impfpflicht verstösst gegen grundlegende Menschenrechte.
  • Es können schwere Nebenwirkungen auftreten. Die Risiken einer Impfung sind nur schwierig abschätzbar, da jeder Mensch individuell ist.
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5. Soll Liechtenstein den gemeinnützigen Wohnungsbau verstärkt fördern?

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Die Förderung der gemeinnützigen Wohnbautätigkeit ist in Liechtenstein im Wohnbauförderungsgesetz geregelt. Gemeinnützige Bauträger orientieren sich an der Kostenmiete und wirtschaften ohne Gewinnabsichten. Damit sind die Wohnungen langfristig preisgünstig. Das Grundverkehrsgesetz verweist ferner auf den sozialen Wohnungsbau. Darunter versteht man die staatlich geförderte Schaffung bzw. Bereitstellung von Wohnungen für soziale Gruppen, die ihren Wohnungsbedarf nicht auf dem freien Wohnungsmarkt decken können. 

Konkrete Daten über den Anteil gemeinnütziger Wohnungen in Liechtenstein fehlen. Dennoch lässt sich festhalten, dass der gemeinnützige und soziale Wohnungsbau mit Blick auf den gesamten Immobilienmarkt in Liechtenstein kaum von Bedeutung ist. Im Unterschied dazu spielt der gemeinnützige Wohnungsbau in vielen europäischen Staaten eine wichtige Rolle bei der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum. Die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus ist auch in der Schweiz als Verfassungsauftrag ein Ziel der Wohnungspolitik.

  • Hohe Mieten werden gerade von jungen Menschen und jungen Familien als eines der grössten Probleme Liechtensteins betrachtet. 
  • Viele können sich wegen der hohen Immobilienpreise Wohneigentum nicht leisten und sind auf Mietwohnungen angewiesen.
  • Nur wer Wohneigentum erwirbt, profitiert von der Wohnbauförderung. Mit gemeinnützigem Wohnungsbau würden auch weniger Wohlhabende profitieren.
  • Das Land Liechtenstein nutzt Massnahmen zur Förderung von bezahlbarem Wohnungsbau bisher viel zu wenig und soll sich stärker engagieren.
  • Mit der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus und preisgünstiger Wohnungen wird das Wohnen langfristig der Spekulation und dem Renditedruck entzogen.
  • Der Wohnungsmarkt soll sich selbst organisieren.
  • Markteingriffe wie z.B. fixe Quoten für neu erstellte gemeinnützige Wohnungen passen nicht zur wirtschaftsliberalen Tradition Liechtensteins.
  • In Liechtenstein hat es derzeit schon eine hohe Leerstandsquote. Zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ist der gemeinnützige Wohnungsbau deshalb der falsche Ansatz. 
  • Besser mit Mietbeihilfen die Bedürftigen unterstützen, statt ein staatliches Wohnbauprogramm aufzulegen.
  • Der Staat ist ein schlechter Unternehmer, daher sollte man die Bautätigkeit Privaten überlassen, auch beispielsweise privaten Wohnbaugenossenschaften.
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