2. Wahlgang Regierungsratswahlen Schwyz 2020
4. Gesellschaft, Kultur & Ethik (0/4)

1. Würden Sie es befürworten, wenn in der Schweiz die direkte aktive Sterbehilfe durch eine/-n Arzt/Ärztin straffrei möglich wäre?

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Erläuterungen
Pro
Contra

Bei der Diskussion rund um die Hilfe zum oder beim Sterben wird zwischen verschiedenen Formen dieser Hilfe unterschieden. Je nachdem, welcher Beitrag durch den oder die Helfer/-in geleistet wird, handelt es sich dabei um aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung.

Die direkte aktive Sterbehilfe durch einen Arzt bezeichnet die absichtliche Tötung eines Menschen auf seinen eigenen Wunsch hin (Tötung auf Verlangen). Voraussetzung dabei ist ein dauerhaftes und grosses Leiden. Dabei wird dem Patienten auf dessen Bitte hin ein zum Tod führendes Medikament direkt von einem Arzt / einer Ärztin verabreicht. Heute ist dies gemäss Art. 114 StGB in der Schweiz in jedem Fall strafbar. Die direkte aktive Sterbehilfe ist bisher in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erlaubt.


Bei der passiven Sterbehilfe werden lebenserhaltende Massnahmen nicht fortgeführt ("Sterbenlassen"). Dies ist in der Schweiz nicht verboten, sofern feststeht, dass die betroffene Person das Bewusstsein nicht mehr erlangen wird.

Eine weitere Form der Sterbehilfe ist die Beihilfe zur Selbsttötung (sog. „Freitodbegleitung"), bei der einer sterbewilligen Person Mittel zur Selbsttötung zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel müssen aber von der Person selbst eingenommen werden. Auch diese Form ist unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Urteilsfähigkeit, Bedenkzeit, eigener Entscheid, selbständige Ausführung) in der Schweiz nicht strafbar.

In den aktuellen medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) zur Betreuung von Patienten und Patientinnen am Lebensende wird zwar anerkannt, dass sich ein Arzt im Einzelfall aufgrund eines Gewissensentscheids dazu entschliessen kann, einen Freitod zu begleiten. Zum Pflichtenheft eines Arztes gehört dies derzeit aber ausdrücklich nicht.

  • Das menschliche Leben ist unbedingt zu schützen. In gewissen Fällen ist dieser Schutz für die Person, zu deren Nutzen er eigentlich gedacht ist, aber eine unerträgliche Last. Deshalb soll für extreme Ausnahmesituationen eine Strafbefreiung für die direkte aktive Sterbehilfe eingeführt werden. Wer als Arzt bzw. Ärztin einen Menschen auf dessen eindringliches Verlangen hin von seinen Leiden erlöst, sollte nicht bestraft werden.
  • Es gilt das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen. Ist ein Mensch urteilsfähig, so ist sein Entscheid, sterben zu wollen, frei und rechtmässig. Der Staat darf ihn nicht dabei behindern, ausser wenn Dritte vom Entscheid in Mitleidenschaft gezogen werden.
  • Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen auf, dass eine Liberalisierung der Sterbehilfe nicht zu einer Zunahme von Suiziden führt.
  • Die Sterbehilfe zeigt die Kehrseite einer ausgeprägt liberalen Gesellschaft: Man achtet das Recht auf Selbstbestimmung zu hoch, ohne zu bedenken, dass Suizidwillige oft nicht mehr in der Lage sind, über den von ihnen erwogenen Suizid objektiv und frei zu bestimmen. Eine weitere Liberalisierung der Sterbehilfe würde letztlich zu einem gesellschaftlichen Druck auf alte, kranke und behinderte Menschen führen, sterben zu müssen.
  • Mit der Patientenverfügung, den Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechtes und der in der Schweiz straflosen passiven Sterbehilfe bestehen bereits heute ausreichend Möglichkeiten selbst zu bestimmen, wann man seinem Leben ein Ende setzen will. Darüber hinaus ist die moderne Palliativmedizin in der Lage, auch schwerste Leiden zu lindern. Das ist ausreichend, weshalb die direkte aktive Sterbehilfe abzulehnen ist.
  • Durch eine Legalisierung der direkten aktiven Sterbehilfe würde der Druck auf die Ärzte, Suizidbeihilfe zu leisten, massiv zunehmen. Die zunehmende Etablierung der Sterbehilfe liegt aber in der Verantwortung der Gesellschaft und kann nicht einfach an die Ärzteschaft delegiert werden.
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